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Wurde im Eröffnungsverfahren ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt (§§ 270c Abs. 3 S. 1, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a, 22a InsO), kommt seinem Votum zentrale Bedeutung zu. Das Gericht muss den vorläufigen Gläubigerausschuss vor der Entscheidung zur vorläufigen Eigenverwaltung anhören (§ 270b Abs. 3 S. 1 InsO). Das Gericht muss die vorläufige Eigenverwaltung anordnen, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss diese einstimmig befürwortet (§ 270b Abs. 3 S. 3 InsO). Nach einem Teil der Literatur bindet das Votum jedoch nicht für die Anordnung nach § 270b Abs. 1 InsO.BeckOK InsR/Ellers InsO § 270b Rn. 32. Argumentiert wird, dass der Gläubigerausschuss nach dem Wortlaut des § 270b Abs. 3 S. 1 InsO nur zu Themen des § 270b Abs. 2 InsO (Prognose-Entscheidung) Stellung nehmen darf und seine Zustimmung nicht die unabdingbaren Anordnungsvoraussetzungen des § 270b Abs. 1 InsO ersetzen kann. Die Gegenansicht hält die Formulierung in § 270 Abs. 3 S. 1 mit dem Verweis auf Abs. 2 für ein Redaktionsversehen.Foerste Insolvenzrecht Rn. 657. Lehnt der vorläufige Gläubigerausschuss die Eigenverwaltung ab, muss die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung unterbleiben (§ 270b Abs. 3 S. 4 InsO). Damit wird der im Insolvenzrecht geltende Grundsatz der Gläubigerautonomie weiter aufgewertet.