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Lehnt das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung ab, indem es einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, muss es seine Entscheidung begründen (§ 270b Abs. 4 S. 1 InsO). Dem Schuldner ist zuvor Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag zurückzunehmen, sofern sein Eröffnungsantrag auf drohender Zahlungsunfähigkeit basiert (§ 270c Abs. 5 InsO).