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Insolvenzrecht - a) Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung

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Insolvenzrecht

a) Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung

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Das Gericht muss die vorläufige Eigenverwaltung anordnen, wenn die Eigenverwaltungsplanung vollständig und schlüssig ist (§ 270b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO) und keine Umstände bekannt sind, dass sie in wesentlichen Punkte auf unzutreffenden Tatsachen beruht (§ 270b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO). Die Schlüssigkeitsprüfung bedeutet, dass das Gericht die Planung bewertet, wie sie vom Schuldner vorgelegt worden ist.Thole NZI-Beil. 2021, 90, 93. Bei behebbaren Mängeln kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung für einen Zeitraum von 20 Tagen anordnen (§ 270b Abs. 1 S. 2). Weisen die eingereichten Unterlagen Defizite auf, kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 270b Abs. 2 InsO die Eigenverwaltung anordnen, wenn zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten. Der Tenor einer positiven gerichtlichen Entscheidung lautet nicht auf „Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung“, sondern gem. § 270b Abs. 1 S. 1 InsO auf „Einsetzung eines vorläufigen Sachwalters“ (z.B. „Zur vorläufigen Sachwalterin über das Vermögen der MODEHAUS GmbH wird Frau Dr. Müller bestellt“).

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