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Zusätzlich muss der Schuldner gem. § 270a Abs. 2 InsO diverse Erklärungen abgeben, die das Gericht im Rahmen des § 270b Abs. 2 InsO prüft. Gem. § 270a Abs. 2 Nr. 1 InsO muss der Schuldner erklären, ob und in welchem Umfang er sich gegenüber welchen Gläubigern mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet. Außerdem muss er erklären, ob in den letzten drei Jahren Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach der InsO oder dem StaRUG angeordnet wurden (§ 270a Abs. 2 Nr. 2 InsO) und ob er für die letzte drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach §§ 325 bis 328 bzw. § 339 HGB nachgekommen ist (§ 270a Abs. 2 Nr. 3 InsO). Durch die Erklärungen soll das Gericht herausfinden, ob bereits eine „vertiefte“ Insolvenz vorliegt, die ein Eigenverwaltungsverfahren nur erlaubt, wenn positiv feststeht, dass der Schuldner seine Geschäftsführung an den Gläubigerinteressen ausrichtet (vgl. § 270b Abs. 2 InsO).