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Die vorläufige Eigenverwaltung setzt keinen separaten Antrag „auf vorläufige Eigenverwaltung“ voraus. Sie wird vom Gericht von Amts wegen angeordnet, wenn ein Eröffnungsantrag (§ 13 InsO) und ein Antrag auf Eigenverwaltung (§ 270f InsO) vorliegen, die beigefügte Eigenverwaltungsplanung vollständig und schlüssig ist und keine Umstände bekannt sind, dass die Planung auf unzutreffenden Tatsachen beruht (§ 270b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO). Die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung erfolgt dadurch, dass das Gericht statt eines vorläufigen Insolvenzverwalters einen vorläufigen Sachwalter bestellt (§ 270b Abs. 1 S. 1 InsO). Dieser Verfahrensabschnitt wird als „vorläufige Eigenverwaltung“ (so die Überschriften in §§ 270b, 270c InsO) bezeichnet.