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Insolvenzrecht - I. Grundlagen

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Insolvenzrecht

I. Grundlagen

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Die Eigenverwaltung ist in §§ 270 bis 285 InsO geregelt und dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner auf seinen Antrag hin während des gesamten Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis behält (§ 270 Abs. 1 S. 1 InsO).Zu den Vorteilen BGH NZI 2018, 519 Rn. 16. Ein Insolvenzverwalter wird nicht bestellt. Dessen Aufgaben übernimmt der Schuldner weitgehend selbst. Zum Schutz der Gläubiger wird dem Schuldner ein Sachwalter mit Kontroll- und Überwachungsbefugnissen zur Seite gestellt (§ 270 Abs. 1 S. 1 InsO).Vgl. BGH NZI 2020, 285 Rn. 17. Die Eigenverwaltung ist vor allem bei Unternehmenssanierungen ein sinnvolles Instrument. Der Schuldner behält die operative Kontrolle und steuert den Sanierungsprozess selbst. Die Eigenverwaltung kann aber auch zur Durchführung einer übertragenden Sanierung oder Liquidation beantragt werden.BGH NZI 2020, 635 Rn. 19; HambKomm-InsR/Fiebig InsO § 270 Rn. 11. Die Eigenverwaltung ist keine eigene Verfahrensart.BGH NZI 2007, 240. Für das Verfahren gelten nach § 270 Abs. 1 S. 2 InsO die allgemeinen Regeln (Regelverfahren, Insolvenzplanverfahren), sofern sich aus §§ 270 ff. InsO nichts Abweichendes ergibt. Für Verbraucherinsolvenzverfahren ist die Eigenverwaltung ausgeschlossen (§§ 270 Abs. 2, 304 InsO).

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Das Konzept der Eigenverwaltung, das dem unternehmerisch tätigen Schuldner die Verfügungsbefugnis im Insolvenzverfahren belässt, wurde seit seiner Einführung 1999 wiederholt kritisiert („den Bock zum Gärtner machen“).Vgl. Paulus Insolvenzrecht § 3 Rn. 233. Im Jahr 2012 wurde die Eigenverwaltung, die kaum praktische Bedeutung erlangt hatte, durch das ESUG reformiert und die Voraussetzungen „maßvoll gelockert“.HambKomm-InsR/Fiebig InsO Vorbem. zu §§ 270 ff. Rn. 7 ff. Das SanInsFoG 2021 hat die Zugangsvoraussetzungen zur Eigenverwaltung wieder verschärft.

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Die Eigenverwaltung folgt dem System des Insolvenzverfahrens, das zwischen dem vorläufigen Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO) und dem Insolvenzverwalter im eröffnetem Verfahren (§ 80 InsO) unterscheidet. Dementsprechend gibt es die vorläufige Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren (§§ 270b, 270c InsO) und die Eigenverwaltung im eröffneten Verfahren (§§ 270, 270f InsO). Im Eröffnungsverfahren wird der „vorläufige Sachwalter“ bestellt, im eröffneten Verfahren der „Sachwalter“. Die nachfolgende Darstellung folgt diesem Aufbau. Dies macht wegen der Verweisungstechnik des Gesetzgebers ein Hin- und Herspringen innerhalb der Normen der §§ 270 ff. InsO erforderlich. Das Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) als Besonderheit des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens wird am Ende des Abschnitts behandelt.

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