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Insolvenzrecht - 2. Planüberwachung

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Insolvenzrecht

2. Planüberwachung

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Die Erfüllung des Plans wird häufig erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens relevant, also zu einem Zeitpunkt, in dem das Amt des Insolvenzverwalters (des Sachwalters) erloschen ist.Foerste Insolvenzrecht Rn. 569. Der Plan kann daher im gestaltenden Teil vorsehen, dass seine Erfüllung überwacht wird (§ 260 Abs. 1 InsO). Dies ist insbesondere sinnvoll, wenn die Gläubiger aus den Erträgen des Unternehmens befriedigt werden sollen.Pleister in: Kübler/Prütting/Bork InsO § 260 Rn. 3. Zuständig ist der Insolvenzverwalter (§ 261 Abs. 1 S. 1 InsO), der hierfür sein Amt behält (§ 261 Abs. 1 S. 2 InsO). Der Gegenstand der Überwachung ist auf die Ansprüche beschränkt, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil zustehen (§ 260 Abs. 2 InsO). Dem Insolvenzverwalter ist es nicht gestattet, in die laufende Geschäftsführung des Schuldners einzugreifen.BGH NZI 2021, 733 Rn. 16. Eine Ausnahme besteht, wenn der Plan vorsieht, dass Rechtsgeschäfte des Schuldners an die Zustimmung des Verwalters geknüpft werden (§ 263 S. 1 InsO). Bei fehlender Zustimmung sind die Geschäfte unwirksam (§§ 263 S. 2, 81, 82 InsO). Erkennt der Insolvenzverwalter, dass die Erfüllung des Plans gefährdet ist, muss er dies unverzüglich dem Insolvenzgericht anzeigen (§ 262 InsO).

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Die Überwachung ist durch Beschluss des Insolvenzgerichts aufzuheben, sobald alle Regelungen im gestaltenden Teil erfüllt oder drei Jahre verstrichen sind und kein neuer Eröffnungsantrag gestellt worden ist (§ 268 Abs. 1 Nr. 1, 2 InsO). Die Aufhebung ist bekannt zu machen (§ 268 Abs. 2 InsO).

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