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Mit der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses hebt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf (§ 258 Abs. 1 InsO). Der Aufhebungsbeschluss ist öffentlich bekanntzumachen (§ 258 Abs. 3 S. 2 InsO). Der Beschluss enthält den Zeitpunkt der Aufhebung, der frühestens zwei Tage nach der Beschlussfassung liegen soll (§ 258 Abs. 3 S. 1 InsO). Vor dem Aufhebungsbeschluss muss der Insolvenzverwalter die unstreitigen fälligen Masseansprüche berichtigen (§ 258 Abs. 2 S. 1 InsO). Mit der Aufhebung enden die Wirkungen der Insolvenzeröffnung. Jetzt darf der Schuldner wieder frei über sein Vermögen verfügen (§ 259 Abs. 1 S. 2 InsO). Die Norm ist zwingend und kann nicht im Insolvenzplan abbedungen werden.BGH NZI 2021, 733 Rn. 15. Mit dem Aufhebungsbeschluss endet das Amt des Insolvenzverwalters; seine Verwaltungs-, Verfügungs- und Prozessführungsbefugnis erlischt.BGH NZI 2018, 691 Rn. 27. Da es nach § 259 Abs. 1 S. 2 InsO allein Sache des Schuldners ist, Forderungen nach Verfahrensaufhebung durchzusetzen, darf weder der Insolvenzverwalter noch ein Dritter (Treuhänder) im Insolvenzplan ermächtigt werden, Rechtsstreitigkeiten für den Schuldner einzuleiten.BGH NZI 2018, 691 Rn. 27. Der Insolvenzverwalter darf nach der Sonderregelung des § 259 Abs. 3 InsO nur noch eine anhängige Insolvenzanfechtungsklage zu Ende führen. Auch das Amt des Gläubigerausschusses erlischt (§ 259 Abs. 1 S. 1 InsO). Die Vorschriften zur Überwachung bleiben von der Verfahrensaufhebung unberührt (§ 259 Abs. 2 InsO).