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Insolvenzrecht - VII. Planwirkungen

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Insolvenzrecht

VII. Planwirkungen

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Mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses treten die rechtlichen Wirkungen des Plans, die im gestaltenden Teil geregelt sind, und zwar für und gegen alle Beteiligten ein (§ 254 Abs. 1 InsO).Vgl. BGH NZI 2010, 734, 735; Foerste Insolvenzrecht Rn. 565. Sind im Plan Forderungsverzichte vorgesehen, würde das eigentlich auch die akzessorischen Drittsicherheiten erfassen. Hier trifft § 254 Abs. 2 S. 2 InsO die Sonderregelung, dass die Drittsicherheiten wie Bürgschaften, Schuldbeitritte, Garantien und dingliche Sicherheiten Dritter zugunsten der Gläubiger in voller Höhe bestehen bleiben.BeckOKInsR/Freund/Stadler InsO § 254 Rn. 5.

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Nach § 254b InsO entfaltet der Plan auch für die Gläubiger bindende Wirkung, die sich nicht am Insolvenzplanverfahren beteiligt oder dem Plan widersprochen haben. Von § 254b InsO werden damit auch unbekannte Insolvenzgläubiger (sog. Nachzügler) erfasst, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Für diese Nachzügler gelten sowohl die negativen als auch die positiven Wirkungen des Plans (§ 254b i.V.m. §§ 254, 254a InsO). Ihnen wird die im Plan festgesetzte Quote zugebilligt.Vgl. BAG NZI 2016, 175 Rn. 21; BeckOK InsR/Freund/Stadler InsO § 254b Rn. 3. Sie können die Quote nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mittels Leistungsklage verlangen. Bei einer Vielzahl von Nachzüglern kann diese Situation zu unvorhergesehenen finanziellen Engpässen führen. Daher sieht § 259a InsO vor, dass das Gericht dem Schuldner für maximal drei Jahre Vollstreckungsschutz gewähren kann. Außerdem müssen die Nachzügler binnen Jahresfrist, die mit Rechtskraft des Plans beginnt, ihre Forderungen anmelden; andernfalls sind die Forderungen verjährt (§ 259b InsO). Hingegen ist es nicht zulässig, im Insolvenzplan eine Präklusionsregelung für „Nachzügler“ in Form einer Ausschlussfrist vorzusehen, durch die diese von der Plan-Quote ausgeschlossen werden.BGH NZI 2016, 170 Rn. 2; NZI 2015, 697 Rn. 15; LG Hamburg NZI 2018, 261, 262. Hierin liegt ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot (§ 226 InsO) sowie gegen das Eigentumsrecht des Art. 14 GG.

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§ 254a InsO ergänzt § 254 InsO. Sind im Insolvenzplan dingliche Rechtsänderungen vorgesehen, gilt die vom Gesetz vorgeschriebene Form für die Abgabe dieser Willenserklärung als gewahrt (z.B. Auflassung § 925 BGB). Die rechtskräftige Planbestätigung ersetzt nach § 254a Abs. 2 InsO auch die gesellschaftsrechtlichen Wirksamkeitserfordernisse. So müssen gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, wie die Kapitalerhöhung, nicht eigens notariell beurkundet werden. Nicht entbehrlich sind die erforderlichen Publizitätsakte, wie die Grundbucheintragung oder die Handelsregistereintragung, wie sich aus § 254a Abs. 2 S. 3 InsO mittelbar ergibt.

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