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Nach § 252 Abs. 1 S. 1 InsO ist der Beschluss des Gerichts, durch den der Plan bestätigt oder seine Bestätigung versagt wird, im Abstimmungstermin oder in einem eigenen Termin zu verkünden. Die Insolvenzgläubiger, die Absonderungsberechtigten sowie die Gesellschafter erhalten einen Abdruck des Plans (§ 252 Abs. 2 S. 1, 2 InsO). Wurde der Plan bereits mit der Ladung zum Abstimmungstermin versandt und unverändert angenommen, entfällt die Übersendungspflicht (§ 252 Abs. 2 S. 3 InsO). Börsennotierte Gesellschaften müssen eine Zusammenfassung des Plans über ihre Internetseite zugänglich machen (§ 252 Abs. 2 S. 5 InsO).