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Insolvenzrecht - a) Verstoß gegen Verfahrensvorschriften

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Insolvenzrecht

a) Verstoß gegen Verfahrensvorschriften

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Nach § 250 Nr. 1 InsO muss das Gericht die Bestätigung des Plans versagen, wenn Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans sowie über die Annahme durch die Beteiligten in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet sind und der Mangel nicht behoben werden kann. Das Gericht hat daher zu prüfen, ob die Vorschriften über den Inhalt des Plans (§§ 217, 219–230 InsO), das Verfahren (§§ 218, 231, 232–243 InsO), die Annahme durch die Beteiligten (§§ 244–246a InsO) und die Zustimmung des Schuldners (§ 247 InsO) beachtet wurden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 251 Nr. 1 InsO muss das Gericht ohne Ermessensspielraum die Bestätigung des Plans von Amts wegen ablehnen.BGH NZI 2022, 743 Rn. 12; NZI 2018, 691 Rn. 14. Ein wesentlicher Verstoß i.S.d. § 250 Nr. 1 InsO liegt vor, wenn es sich um einen Mangel handelt, der Einfluss auf das Abstimmungsergebnis gehabt haben könnte.BGH NZI 2022, 743 Rn. 23. Das ist der Fall, wenn der darstellende Teil des Plans keine aussagekräftigen Informationen enthält.Vgl. BGH NZI 2012, 139, 140. oder die Gläubigergruppen nicht korrekt gebildet wurden. Eine Planregelung, die entgegen §§ 221 S. 2, 259 Abs. 3 InsO vorsieht, dass der Insolvenzverwalter Anfechtungsklagen auch noch nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens einleiten kann, ist verfahrensfehlerhaft i.S.d. § 250 Nr. 1 InsO.BGH NZI 2018, 691 Rn. 16 ff. Gleiches gilt für Planregelungen, die in die nach Verfahrensaufhebung wiederauflebende Verfügungsbefugnis des Schuldners (§ 259 Abs. 1 S. 2 InsO) eingreifen. Auch bei wesentlichen Fehlern in der Vergleichsrechnung (§ 220 Abs. 2 S. 2 InsO) ist der Plan nach § 250 Nr. 1 InsO zurückzuweisen.BGH NZI 2018, 691 Rn. 32 ff. Ist der Plan durch unlauteres Handeln angenommen worden, muss die Planbestätigung ebenfalls versagt werden (§ 250 Nr. 2 InsO). Darunter fällt die Begünstigung eines Beteiligten oder das Verheimlichen von Vermögensgegenständen.LG Wuppertal NZI 2016, 494, 495; Foerste Insolvenzrecht, Rn. 562.

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