Inhaltsverzeichnis
481
Das Gericht prüft das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 250 Nr. 1 InsO), die Herbeiführung des Plans durch unlautere Mittel (§ 250 Nr. 2 InsO) sowie den Minderheitenschutz (§ 251 InsO).
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Das Gericht prüft das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 250 Nr. 1 InsO), die Herbeiführung des Plans durch unlautere Mittel (§ 250 Nr. 2 InsO) sowie den Minderheitenschutz (§ 251 InsO).
Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung
Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen
Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur
Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung