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Nach Annahme des Plans muss das Insolvenzgericht den Plan abschließend bestätigen (§ 248 Abs. 1 InsO). Die Bestätigung des Plans nach § 248 InsO ist Teil der rechtsprechenden Gewalt i.S.v. Art. 92 GG, da sie eine letztverbindliche Klärung der Rechtslage in einem besonderen Verfahren umfasst.BVerfG NZI 2020, 1112 Rn. 49.
Expertentipp
Die Bestätigung des Plans unterfällt dem Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2 S. 1 BGB.