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Grundsätzlich muss auch der Schuldner dem Plan zustimmen (§ 247 InsO). Ist der Schuldner eine Kapitalgesellschaft, wird er durch seine Leitungsorgane (Geschäftsführer, Vorstand) vertreten. Widerspricht der Schuldner dem Plan nicht spätestens bis zum Abstimmungstermin, gilt seine Zustimmung als erteilt (§ 247 Abs. 1 InsO). Sein Widerspruch ist unbeachtlich, wenn er durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt wird als ohne Plan und kein Gläubiger einen wirtschaftlichen Wert erhält, der den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigt (§ 247 Abs. 2 InsO).