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Dritte Voraussetzung für das Obstruktionsverbot des § 245 InsO ist, dass die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan zugestimmt hat (§ 245 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Voraussetzung für eine solche Mehrheit ist, dass es mindestens drei Gruppen gibt.AG Göttingen NZI 209, 673 Rn. 4; Graf-Schlicker/Kebekus/Handschumacher InsO § 245 Rn. 3. Ist nur eine Gruppe gebildet, scheidet die Anwendung des Obstruktionsverbots aus. Auch bei zwei Gruppen gibt es keine Mehrheit. Anders ist die Situation im StaRUG-Verfahren; hier genügt es, wenn eine von zwei gebildeten Gruppen dem Restrukturierungsplan zustimmt (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 Hs. 2 StaRUG).