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Das negative Votum einer Gruppe von gruppeninternen Drittsicherheiten kann ersetzt werden, wenn der Plan eine angemessene Entschädigung für den Eingriff in die Sicherheiten vorsieht (§ 245 Abs. 2a InsO).Braun/Frank InsO § 245 Rn. 44; HambKomm-InsR/Thies/Lieder § 245 Rn. 19. Maßstab für die angemessene Entschädigung ist die Werthaltigkeit der Sicherheit.