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Für eine angemessene Beteiligung der Anteilseigner ist zum einen erforderlich, dass kein Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den Betrag seines Anspruchs übersteigen (§ § 245 Abs. 3 Nr. 1 InsO). Zum anderen darf kein anderer Anteilsinhaber bessergestellt werden (§ 245 Abs. 3 Nr. 2 InsO). Die letzte Variante meint den Fall, dass im Plan verschiedene Gruppen für die Gesellschafter vorgesehen sind, z.B. eine Großaktionärs-Gruppe (§ 222 Abs. 1 Nr. 4 InsO) und eine Kleinaktionärs-Gruppe (§ 222 Abs. 3 S. 2 InsO). Dann darf die eine Gruppe (z.B. Mehrheitsgesellschafter) nicht besser behandelt werden als die andere Gesellschaftergruppe (z.B. Aktionäre mit einem geringeren Anteil als 1 %).