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Insolvenzrecht - aa) Gläubiger

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Insolvenzrecht

aa) Gläubiger

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Damit für die Gruppe der Gläubiger eine angemessene wirtschaftliche Beteiligung bejaht werden kann, müssen drei Voraussetzungen vorliegen, die kumulativ gelten (§ 245 Abs. 2 InsO). Zunächst darf kein anderer Gläubiger (aus einer anderen Gruppe) einen wirtschaftlichen Wert erhalten, der den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigt (§ 245 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO).

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Zudem dürfen die nachrangigen Gläubiger, der Schuldner sowie die Anteilseigner keinen wirtschaftlichen Vorteil erhalten, der nicht durch eine Leistung vollständig ausgeglichen wird (§ 245 Abs. 2 S. Nr. 2 InsO). Bei Sanierungen erscheint dieses Erfordernis problematisch, da der Insolvenzplan auf den Unternehmenserhalt und die Bereinigung der Passivseite abzielt, so dass Schuldner und Anteilseigner letztlich von der Betriebsfortführung profitieren, wenn das Unternehmen wieder Gewinne macht.Vgl. BeckOK InsR/Geiwitz/von Danckelmann InsO § 245 Rn. 12. Die Neuregelung des § 245 Abs. 2 S. 2 InsO greift diese Problematik auf.Näher Braun/Frank InsO § 245 Rn. 24 ff. Ist der Schuldner ein Einzelunternehmer (natürliche Person), ohne die der Betrieb nicht fortgeführt werden kann, weil seine Mitwirkung unerlässlich ist, darf er ausnahmsweise wirtschaftliche Werte erhalten, wenn er sich im Plan zur Betriebsfortführung für fünf Jahre verpflichtet und bei einem früheren, verschuldeten Abbruch der Tätigkeit die erhaltenen Werte überträgt.Braun/Frank InsO § 245 Rn. 25. Unklar ist, an wen zu übertragen ist. In § 245 Abs. 2 S. 3 InsO wird der Rechtsgedanke auf geschäftsführende Anteilseigner, z.B. die geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter, erstreckt. Auch diese dürfen anlässlich der Unternehmensfortführung wirtschaftliche Werte erhalten, vorausgesetzt ihr Engagement ist für die Fortführung unerlässlich. Anteilseigner, die nicht in der Geschäftsführung sind, dürfen (anders § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StaRUG) nicht profitieren.Kritik üben BeckOK InsR/Geiwitz/von Danckelmann InsO § 245 Rn. 14b ff.

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Letze Voraussetzung ist gem. § 245 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 InsO, dass kein Gläubiger, der im Regelverfahren gleichrangig mit den Gläubigern der ablehnenden Gruppe steht, bessergestellt wird. Daher muss der Planersteller allen Insolvenzgläubigern (§ 38 InsO) dieselbe Quote gewähren, wenn er vom Obstruktionsverbot Gebrauch machen und auf der sicheren Seite stehen will. Der Wortlaut des § 245 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 InsO sieht keine Ausnahme vor. Eine Ungleichbehandlung kann daher nicht mit sachlichen Gründen gerechtfertigt werden, etwa die Zubilligung einer höheren Quote für von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen (§ 302 Nr. 1 InsO).AG Köln NZI 2018, 108, 109.

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