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Zweite Voraussetzung ist gem. § 245 Abs. 1 Nr. 2 InsO, dass die Angehörigen der opponierenden Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der den Beteiligten zufließen soll. Für die Gruppe der Gläubiger wird die angemessene wirtschaftliche Beteiligung in § 245 Abs. 2 InsO legal definiert, für die Gruppe der Anteilseigner in § 245 Abs. 3 InsO.