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Insolvenzrecht - a) Keine Schlechterstellung

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Insolvenzrecht

a) Keine Schlechterstellung

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Nach § 245 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist erste Voraussetzung, dass die Angehörigen der ablehnenden Gruppe durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne den Plan stünden. Die Position der Gruppenangehörigen, die ihnen im Plan zugeteilt wird, muss mit der hypothetischen Position im Fall des Regelverfahrens verglichen werden.Braun/Frank InsO § 245 Rn. 3. Das Gericht muss die Schlechterstellung feststellen; es kann dabei auf die Vergleichsrechnung (§ 220 Abs. 2 S. 2 InsO) zurückgreifen.Pleister in: Kübler/Prütting/Bork InsO § 245 Rn. 10.

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Die Neuregelung des § 245a InsO betrifft Insolvenzpläne natürlicher Personen. Damit sollen Vergleichsrechnungen vereinfacht werden.BGH NZI 2022, 743 Rn. 21; Graf-Schlicker/Kebekus/Handschumacher InsO § 245a Rn. 1. So wird vermutet, dass die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, die zum Zeitpunkt der Abstimmung bestehen, gleich bleiben werden. Zum anderen wird unterstellt, dass der Schuldner nach drei Jahren (Ende der Abtretungsfrist des § 287 Abs. 2 InsO) Restschuldbefreiung erlangt.  

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