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Hinweis
Das Obstruktionsverbot (§ 245 InsO) stellt ein wichtiges Instrument dar, um dem Plan zum Erfolg zu verhelfen,wenn eine Gruppe mit „Nein“ gestimmt hat.
Das Obstruktionsverbot (§ 245 InsO) ist eine „Wunderwaffe“ im Insolvenzplanverfahren. Es ist dem US-amerikanischen Insolvenzrecht (Chapter 11) entnommen.Braun/Frank InsO § 245 Rn. 2. Um eine willkürliche Blockade („Obstruktion“) durch einzelne Gruppen zu verhindern, bestimmt § 245 InsO, dass das „Nein“ einer Gruppe unter drei Voraussetzungen unbeachtlich ist und die Zustimmung der Gruppe fingiert wird. Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (§ 245 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 InsO).OLG Köln NZI 2001, 660; LG Göttingen NZI 2005, 41, 42; AG Köln NZI 2018, 108, 110.