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Die Anteilsinhaber stimmen als eigene Gruppe nach § 243 InsO gesondert über den Plan ab. Das Stimmrecht der Gesellschafter bestimmt sich nach der Höhe der Kapitalbeteiligung (§ 238a Abs. 1 S. 1 InsO). Der Plan ist gem. § 244 Abs. 3 InsO angenommen, wenn die Summe der Beteiligungen der zustimmenden Anteilsinhaber mehr als die Hälfte der Summe der Beteiligungen der abstimmenden Anteilsinhaber beträgt. Da nur die Summenmehrheit zählt, kann der Mehrheitsgesellschafter (50,01 %) die Gruppe dominieren. Lehnt die Gruppe der Anteilseigner den Plan mehrheitlich ab, kann die fehlende Zustimmung durch das Obstruktionsverbot (§ 245 InsO) ersetzt werden. Kommen die Gesellschafter nicht zur Abstimmung, gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt (§ 246a InsO).