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Die Abstimmung erfolgt in den im Insolvenzplan festgelegten Gruppen (§ 222 InsO). Jede Gruppe stimmt über den Plan gesondert ab (§ 243 InsO). Zur Annahme des Insolvenzplans durch die Gläubiger ist eine Kopf- und Summenmehrheit in jeder Gruppe erforderlich. Nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 InsO muss die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger dem Plan zustimmen (Kopfmehrheit). Enthaltungen bleiben damit außer Betracht.Foerste Insolvenzrecht Rn. 551. Zudem muss nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Summe der Ansprüche der „Ja“-Abstimmenden mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger betragen (Summenmehrheit). Die Schwelle ist höher als in der „normalen Gläubigerversammlung“ im Regelverfahren, da dort die Summenmehrheit genügt (§ 76 Abs. 2 InsO). Grund ist, dass die Kleingläubiger nicht von den (wenigen) Großgläubigern übervorteilt werden sollen. Wird nicht in allen Gruppen die erforderliche Mehrheit erreicht, kann die Zustimmung einzelner Gruppen durch das Obstruktionsverbot (§ 245 InsO) ersetzt werden.