Inhaltsverzeichnis
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Der Insolvenzplan bedarf der Annahme der Beteiligten. Dem dient der Erörterungs- und Abstimmungstermin (§ 235 Abs. 1 S. 1 InsO), der nicht vor dem Prüfungstermin stattfinden darf (§ 236 S. 1 InsO). Beide Termine können miteinander verbunden werden (§ 236 S. 2 InsO). Im Abstimmungs- und Erörterungstermin wird zunächst das Stimmrecht der Gläubiger erörtert (§§ 237 bis 238b InsO). Insolvenzgläubigern, deren Forderungen weder vom Insolvenzverwalter noch von einem anderen stimmberechtigten Gläubiger bestritten wurden, steht ohne weiteres ein Stimmrecht zu (§§ 237 Abs. 1, 77 Abs. 1 S. 1 InsO). Die Absonderungsberechtigten haben ein Stimmrecht, sofern ihre Vorrechte unstreitig sind (§ 238 InsO).Foerste Insolvenzrecht Rn. 549. Das Stimmrecht der Anteilseigner richtet sich nach ihrer Beteiligung (§ 238a InsO), das der Drittsicherheiten nach dem mutmaßlichen Befriedigungsbetrag (§ 238b InsO). Abschließend wird eine Stimmliste erstellt (§ 239 InsO). Danach folgt die Abstimmung. Wird die Stimmrechtsfestsetzung später korrigiert, wirkt die Korrektur nicht auf das im Termin festgestellte Abstimmungsergebnis zurück.BGH NZI 2021, 177 Rn. 20.
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Nach § 240 InsO kann der Plan noch im Termin geändert werden. In welchem Umfang Änderungen vorgenommen werden können, ist umstritten. Zu berücksichtigen ist, dass die Gläubiger, die auf eine Teilnahme im Abstimmungstermin verzichten, keine Möglichkeit mehr haben, auf die Planänderungen Einfluss zu nehmen. Daher sind Änderungen, die den Kern des Plans betreffen, unzulässig. Die Gruppenbildung ist als zentraler Bestandteil des Plans nicht abänderbar.AG Düsseldorf NZI 2020, 435 Rn. 11 ff.; a.A. Braun/Frank InsO § 240 Rn. 3.