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Nach § 231 Abs. 1 S. 2 InsO soll das Gericht seine Entscheidung binnen zwei Wochen ab Einreichung des Plans treffen. Die Entscheidung kann erst im eröffneten Verfahren ergehen, zuvor gibt es keine Rechtsgrundlage.Braun/Braun/Frank InsO § 231 Rn. 12. Hat der Schuldner den Plan (wie üblich) mit dem Eröffnungsantrag eingereicht, kann das Gericht das dreimonatige Eröffnungsverfahren nutzen, um die Stellungnahmen der Gläubiger einzuholen; diese Möglichkeit wurde durch das SanInsFoG in § 232 Abs. 4 S. 1 InsO neu geschaffen. Erhält das Gericht dadurch Kenntnis von Gründen, die eine Zurückweisung rechtfertigen, muss es dem Planersteller Gelegenheit zur einer Gegenstellungnahme geben (§ 232 Abs. 4 S. 2 InsO). Weist das Gericht den Plan zurück, steht dem Planersteller die sofortige Beschwerde zu (§ 231 Abs. 3 InsO). Soweit das Gericht eine ablehnende Entscheidung nach § 231 InsO unterlässt, erzeugt dies für das Verfahren nach § 250 Nr. 1 InsO keine Bindungswirkung.BGH NZI 2018, 691 Rn. 13; NZI 2017, 260 Rn. 15 f.