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Nach § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO weist das Gericht den Plan zurück, wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans, insbesondere zur Bildung von Gruppen, nicht beachtet sind und der Mangel nicht in angemessener Frist behoben werden kann. Die Kontrolle des Gerichts erstreckt sich insbesondere darauf, ob die (fakultative) Gruppenbildung (§ 222 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 InsO) sachgerecht ist.BGH NZI 2015, 697 Rn. 9. Eine Zurückweisung erfolgt auch, wenn maßgebliche Erläuterungen zur Gruppenbildung fehlen. Dem Gericht ist es aber nicht erlaubt zu prüfen, ob der Plan zweckmäßig ist.BGH NZI 2020, 635 Rn. 29; NZI 2015, 697 Rn. 8. Der Plan ist zudem zurückzuweisen, wenn er offensichtlich keine Aussicht hat, von den Gläubigern angenommen zu werden (§ 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO). Dies ist der Fall, wenn im Zeitpunkt der Vorprüfung unzweifelhaft feststeht, dass der Plan gegen den Minderheitenschutz verstößt (§ 251 InsO).BGH NZI 2017, 751 Rn. 8 ff. Das Gericht muss den Plan außerdem zurückweisen, wenn die im Plan festgesetzten Quoten offensichtlich nicht erfüllt werden können (§ 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 InsO).