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Insolvenzrecht - IV. Gerichtliche Vorprüfung

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Insolvenzrecht

IV. Gerichtliche Vorprüfung

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Nach § 231 Abs. 1 InsO findet vor der Weiterleitung des Plans an die Beteiligten eine gerichtliche Vorprüfung statt. Sie erfolgt von Amts wegen und hat den Zweck, einer Verfahrensverzögerung durch völlig ungeeignete und aussichtslose Pläne vorzubeugen.Braun/Braun/Frank InsO § 231 Rn. 4.

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