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Sieht der Insolvenzplan vor, dass die Gläubiger aus den Erträgen des fortzuführenden Unternehmens befriedigt werden, sind dem Insolvenzplan eine Vermögensübersicht und ein Ergebnis- und Finanzplan beizufügen (§ 229 InsO). Daraus muss hervorgehen, welche Erträge und Aufwendungen künftig zu erwarten sind und wie die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens in Zukunft gewährleistet werden soll (§ 229 S. 2 InsO). Ist ein Debt-Equity-Swap im Plan vorgesehen, müssen die Zustimmungserklärungen der betroffenen Gläubiger einzeln beigefügt werden (§ 230 Abs. 2 InsO).