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Der Plan kann vorsehen, dass Mittel für solche Beteiligten bereitgestellt werden, die dem Gericht nachweisen können, dass sie durch den Plan schlechter gestellt sind als ohne Plan (vgl. § 251 Abs. 1, 2 InsO).[1]Näher MüKoInsO/Eidenmüller InsO § 221 Rn. 46. In diesem Fall kann das Gericht den Antrag auf Versagung der Planbestätigung abweisen (§ 251 Abs. 3 InsO).
Hinweis
Die Aufnahme von Mitteln für den „Nachteilsausgleich“ sollte jeder Planersteller als Standardklausel in seinem Insolvenzplan berücksichtigen.