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Der Erfolg der Sanierung hängt oftmals davon ab, dass das Unternehmen nach Planbestätigung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens neue Kredite erhält. Meist hat das insolvente Unternehmen aber keine Realsicherheiten anzubieten. Daher kann im Plan ein sog. Kreditrahmen (§§ 264 ff. InsO) aufgenommen werden. Er privilegiert Neukredite. Im Plan wird geregelt, dass die Insolvenzgläubiger gegenüber den kreditgewährenden Gläubigern nachrangig sind (§ 264 Abs. 1 S. 1 InsO).