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Im gestaltenden Teil kann geregelt werden, dass die Planerfüllung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens überwacht werden soll (§ 260 Abs. 1 InsO). Die Überwachung ist Aufgabe des Insolvenzverwalters (§ 261 Abs. 1 S. 1 InsO) bzw. des Sachwalters bei Eigenverwaltung (§ 284 Abs. 2 InsO), deren Ämter fortbestehen (§ 261 Abs. 1 S. 2 InsO). Der Insolvenzplan kann aber auch die Überwachung einer (privatrechtlich beauftragten) dritten Person überantworten und deren Vergütung regeln.Vgl. BGH NZI 2021, 733 Rn. 11 ff.; Ganter NZI 2021, 97, 98 ff. Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Vergütungsvereinbarungen mit dem Insolvenzverwalter bezüglich der Überwachung können nicht Gegenstand eines Insolvenzplans sein, da die Normen zur Festsetzung der Vergütung und zur Fälligkeit zwingendes Recht und damit planfest sind.BGH NZI 2022, 137 Rn. 23; NZI 2021, 733 Rn. 18; Ganter NZI 2021, 97, 100 f.