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Nach § 225a Abs. 3 InsO kann der Insolvenzplan die Fortsetzung der durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelösten Gesellschaft vorsehen. Der Fortsetzungsbeschluss wird mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach rechtskräftiger Planbestätigung wirksam.MüKoInsO/Eidenmüller InsO § 225a Rn. 84. Für einen Fortsetzungsbeschluss i.S.d. § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genügt es, wenn der Insolvenzplan die abstrakte Möglichkeit der Fortführung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vorsieht.BGH NZI 2020, 635 Rn. 11, 21 ff.