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Durch sog. Change-of-Control Klauseln behalten sich Vertragspartner ein Sonderkündigungsrecht für den Fall erheblicher gesellschaftsrechtlicher Strukturmaßnahmen vor. Derartige Klauseln finden sich in der Unternehmenspraxis in Miet-, Dienst- oder Lizenzverträgen.HK-InsO/Haas § 225a Rn. 40. Nach § 225a Abs. 4 InsO berechtigen gesellschaftsrechtliche Strukturmaßnahmen (§ 225a Abs. 2, 3 InsO) nicht dazu, die Verträge mit dem Schuldner zu beenden, um den Erfolg der Sanierung nicht zu gefährden.