Inhaltsverzeichnis
452
Nach § 225a Abs. 2 S. 1 InsO kann im Insolvenzplan geregelt werden, dass Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte des Schuldners umgewandelt werden (sog. Debt-Equity-Swap), sofern die Gläubiger einverstanden sind (§ 225a Abs. 2 S. 2 InsO). Der Plan kann auch eine Kapitalherabsetzung, Kapitalerhöhung (mit oder ohne Ausschluss der Bezugsrechte), die Leistung von Sacheinlagen sowie die Zahlung von Abfindungen an ausscheidende Gesellschafter vorsehen (§ 225a Abs. 2 S. 3 InsO). Der Katalog des § 225a Abs. 2 InsO ist nicht abschließend. § 225a Abs. 3 InsO erlaubt sämtliche Maßnahmen, die gesellschaftsrechtlich möglich und zulässig sind. Daher können in einem Insolvenzplan weitere Strukturmaßnahmen beschlossen werden, wie etwa die Umwandlung der Rechtsform. Beispiel ist das Unternehmen Suhrkamp, das von einer GmbH & Co. KG in eine AG umgewandelt wurde. In Kombination mit dem Obstruktionsverbot (§ 245 InsO) kann der Insolvenzplan sogar gegen den Willen der Alt-Gesellschafter durchgesetzt werden.Keine einstweilige Anordnung möglich: BVerfG NZI 2019, 75.