Inhaltsverzeichnis
451
Im Regelverfahren gehen die Mitgliedschaftsrechte an einer Kapitalgesellschaft nach Beendigung des Insolvenzverfahrens unter, da die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht wird (z.B. §§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG, 394 FamFG). In § 225a Abs. 1 InsO ist vorgesehen, dass Eingriffe in die Rechte der Anteilseigner auch durch Insolvenzplan möglich sind. Zweck der Norm, die durch das ESUG 2012 eingeführt wurde, ist es, nicht nur den Gläubigern „Verzichte“, sondern auch den Gesellschafter „Sanierungsbeiträge“ abzuverlangen.