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Hauptinteresse des Schuldners ist die Befreiung von seinen Verbindlichkeiten. Findet sich im Plan keine abweichende Regelung, wird der Schuldner von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit (§ 227 Abs. 1 InsO). Die Befreiung erstreckt sich auch auf die persönliche Haftung der Gesellschafter von Personengesellschaften (§ 227 Abs. 2 InsO). Ist der Schuldner eine Kapital- oder Personengesellschaft, kann seine Fortsetzung beschlossen werden (§ 225a Abs. 3 InsO).