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Neu eingeführt wurde § 223a InsO, wonach Drittsicherheiten vom Plan unberührt bleiben, außer der Plan trifft eine ausdrückliche Regelung (§ 223a S. 1 InsO). In diesem Fall muss der Eingriff in die Rechte angemessen entschädigt werden (§ 223a S. 2 InsO). Die Norm zielt auf eine erleichterte Sanierung von Konzerninsolvenzen.BeckOK InsR/Geiwitz/von Danckelmann InsO § 223a Rn. 1. Drittsicherheiten sind Personalsicherheiten (Bürgschaft, Schuldbeitritt, Garantie etc.) sowie dingliche Sicherheiten (vgl. §§ 217 Abs. 2, 254 Abs. 2 InsO). Die Sicherheiten müssen von einem verbundenen Unternehmen bestellt sein. Erfasst sind Sicherheiten der Tochter- an die Muttergesellschaft (sog. Upstream-Sicherheiten) oder Sicherheiten von Mutter- und Schwesterngesellschaften (sog. Downstream-Sicherheiten).Braun/Frank InsO § 223a Rn. 7.