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Im Regelverfahren haben die nachrangigen Gläubiger als letztes Glied der „Befriedigungskette“ kaum Aussicht auf eine Quote. Daher bestimmt § 225 Abs. 1 InsO, dass ihre Forderungen im Insolvenzplan als erlassen gelten, außer es wird im Plan eine abweichende Regelung getroffen. In diesem Fall muss der Plan die Rechtsänderung ausdrücklich und konkret benennen (§ 225 Abs. 2 InsO).