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Wie die Rechte der Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) in einem Insolvenzplan gestaltet werden können, ist in § 224 InsO geregelt. Insbesondere kommen Kürzung, Stundung oder die Besicherung der Forderungen in Betracht, wobei wichtigstes Instrument die Kürzung (= Teilverzicht § 397 BGB) ist. Folge ist die Entschuldung des Rechtsträgers, da sich die Verbindlichkeiten auf der Passivseite der Bilanz verringern.Der hierdurch entstehende Sanierungsgewinn ist nicht zu versteuern, § 3a Abs. 2 EStG. Der Teilverzicht kann dadurch erfolgen, dass im Plan eine prozentuale Quotenzahlung zugesagt und in Höhe des Restbetrags eine Erlassregelung aufgenommen wird.BeckOK InsR/Geiwitz/von Danckelmann InsO § 224 Rn. 3. In der Praxis sind Verzichte zwischen 30 % bis 80 % durchaus üblich.
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Neben dem endgültigen Erlass ist auch ein Forderungsverzicht mit Besserungsschein möglich.Näher MüKoInsO/Breuer InsO § 224 Rn. 12. Den Gläubigern kann im Plan auch angeboten werden, ihre Forderungen gegen Gesellschaftsanteile umzutauschen (sog. Debt-Equity-Swap). Damit können sie als Neu-Gesellschafter von dem später sanierten Unternehmen profitieren. Bei Arbeitnehmern ist zu beachten, dass sie selbst nicht auf ihre tarifvertraglichen (Lohn-)Ansprüche verzichten können, sondern der Verzicht von der zuständigen Gewerkschaft gebilligt werden muss (§ 4 Abs. 4 S. 1 TVG).BeckOK InsR/Geiwitz/von Danckelmann InsO § 224 Rn. 5.