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Der wichtigste Teil des Insolvenzplans ist der gestaltende Teil (§ 221 InsO), in dem vollstreckbar festgelegt wird, wie sich die Rechtsstellung der Beteiligten verändert. Wird der Insolvenzplan gerichtlich bestätigt, bildet er mit seinem gestaltenden Teil in Verbindung mit dem Tabellenauszug einen Vollstreckungstitel (§ 257 InsO).