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Insolvenzrecht - aa) Obligatorische Gruppenbildung

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Insolvenzrecht

aa) Obligatorische Gruppenbildung

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Sind Beteiligte mit unterschiedlichen Rechtsstellungen von den Planregelungen betroffen, muss der Plan bei der Festlegung der Rechte verschiedene Gruppen bilden. § 222 InsO unterscheidet zwischen Pflichtgruppen und fakultativen Gruppen. In § 222 Abs. 1 InsO sind die Pflichtgruppen geregelt. Jeweils eine eigene Gruppe bilden die absonderungsberechtigten Gläubiger (§ 222 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO), die Insolvenzgläubiger (§ 222 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO), die nachrangigen Insolvenzgläubiger (§ 222 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO) sowie die Anteilseigner (§ 222 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 InsO). Seit dem SanInsFoG 2021 ist auch für die Inhaber von gruppeninternen Drittsicherheiten eine eigene Gruppe (§ 222 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 InsO) zu bilden, sofern sie in den Plan einbezogen sind. Dies Neuregelung soll bei Insolvenz einer Konzerngesellschaft wegen der wechselseitig gewährten Sicherheiten die Durchführung mehrerer Insolvenzverfahren (und damit das Auseinanderfallen des Konzerns) verhindern. Nach der Neuregelung des § 9 Abs. 4 S. 1 BetrAVG ist für den Pensionssicherungsverein, der in der Insolvenz für die Betriebsrenten nach § 7 Abs. 1 BetrAVG einstehen muss, eine eigene Gruppe zu bilden, sofern er nicht darauf verzichtet.Näher Holthusen NZI 2021, 705; Uhlenbruck NZI 2020, 878. Beteiligter eines Insolvenzplans ist auch der Schuldner, der aber keine Gruppe bildet (§ 247 InsO).

Beispiel

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Die MODEHAUS GmbH hat insgesamt 36 Insolvenzgläubiger. Diese bilden eine separate Gruppe. Hat die GmbH der A-Bank ihre Forderungen und der B-Bank ihr Warenlager zur Sicherheit übereignet, bilden die beiden Banken als absonderungsberechtigte Gläubiger eine eigene Gruppe. Sind Max (M) und Fred (F) mit ihren GmbH-Anteilen in den Plan einbezogen, bilden sie als Anteilseigner eine eigene Gruppe. Hat die GmbH ein Jahr vor dem Eröffnungsantrag nachrangige Anleihen begeben, bilden die Anleihegläubiger als nachrangige Gläubiger eine eigene Gruppe, wenn ihnen der Plan eine Quote gewährt, d.h. ihre Forderungen nicht als erlassen gelten (§ 225 InsO).

 

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