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Insolvenzrecht - c) Gruppenbildung

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Insolvenzrecht

c) Gruppenbildung

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Der Planersteller muss die Beteiligten in Gruppen einteilen (§ 222 InsO), da über den Insolvenzplan in Gruppen abgestimmt wird (§ 243 InsO). Die Gruppenbildung erfolgt im darstellenden Teil.HambKomm-InsR/Thies/Lieder § 220 Rn. 4; MüKoInsO/Eidenmüller InsO § 222 Rn. 22. Hier sind die Beteiligten festzulegen. Stets beteiligt sind die Insolvenzgläubiger (§ 217 Abs. 1 S. 1 InsO). Auch die absonderungsberechtigten Gläubiger können in den Plan aufgenommen werden (§ 217 Abs. 1 S. 1 InsO), ebenso die Rechte der Anteilseigner (§ 217 Abs. 1 S. 2 InsO) sowie gruppeninterne Drittsicherheiten (§ 217 Abs. 2 InsO). Umgekehrt lässt sich § 217 InsO entnehmen, dass die Rechte der Aussonderungsberechtigten und Massegläubiger nicht gestaltbar sind.BGH NZI 2021, 733 Rn. 18; NZI 2017, 260 Rn. 21; BFH NZI 2019, 87 Rn. 25. Ein vormerkungsberechtigter Gläubiger (§ 106 InsO) kann daher nur auf freiwilliger Basis in den Plan einbezogen werden.BVerfG NZI 2020, 1112 Rn. 61. Da der Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters Masseverbindlichkeit und zudem zwingendes Recht ist (§ 54 Nr. 2 InsO), kann er, auch im Fall der Planüberwachung, nicht im Insolvenzplan geregelt werden.BGH NZI 2021, 733 Rn. 18; NZI 2017, 260 Rn. 20 ff. Zwingende Normen der InsO, wie etwas §§ 103 ff. InsO, können ebenfalls nicht Gegenstand eines Insolvenzplans sein.Zum Meinungsstand Keller NZI 2022, 416.

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