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Der Insolvenzplan muss zwingend eine Vergleichsrechnung enthalten, in der die Befriedigungsaussichten der Beteiligten, die der Insolvenzplan vorsieht (= Planquote), mit den Befriedigungsaussichten, die in einem Regelinsolvenzverfahren zu erzielen wären (= Insolvenzquote), verglichen werden (§ 220 Abs. 2 S. 2 InsO). Sieht der Plan den Erhalt des Unternehmens vor, müssen in der Vergleichsrechnung Fortführungswerte angesetzt werden (§ 220 Abs. 2 S. 3 InsO). Der Planersteller darf nur dann von einem Abwicklungsszenario im Regelverfahren ausgehen und Liquidationswerte ansetzen, wenn er nachweist, dass eine übertragende Sanierung des Unternehmens aussichtslos ist (§ 220 Abs. 2 S. 4 InsO). Bei Großunternehmen ist ein M&A Prozess zu empfehlen, der ergibt, ob (und zu welchem Preis) ein Dritter bereit wäre, das Unternehmen zu kaufen. Vgl. Braun/Braun/Frank InsO § 220 Rn. 14; Spahlinger in: Kübler/Prütting/Bork InsO § 220 Rn. 20 f. Bei kleinen Unternehmen wird eine plausible Marktanalyse ausreichen, um nachzuweisen, dass ein Verkauf mangels Interessenten oder aufgrund des (veralteten) Geschäftsmodells aussichtslos ist.Zum Ganzen Harig/Höfer/Reus NZI 2021, 993, 996.