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Insolvenzrecht - a) Grundlegende Informationen

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Insolvenzrecht

a) Grundlegende Informationen

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Der darstellende Teil bildet die Grundlage für den gestaltenden Teil. Er enthält Angaben, welche Maßnahmen getroffen werden, damit der gestaltende Teil umgesetzt werden kann (§ 220 Abs. 1 InsO). Gericht, Gläubiger und Gesellschafter sollen in die Lage versetzt werden, auf Grundlage der Dokumentation eine Entscheidung zu treffen, ob sie den Plan befürworten oder nicht. Daher muss der darstellende Teil nach § 220 Abs. 2 S. 1 InsO alle Angaben zu den Grundlagen und Auswirkungen des Plans enthalten. Unentbehrlich sind die Angaben, welche die Gläubiger für ein sachgerechtes Urteil über den Insolvenzplan im Hinblick auf ihre eigenen Interessen, benötigen.BGH NZI 2022, 743 Rn. 19; NZI 2015, 697 Rn. 29; AG Köln NZI 2019, 711 Rn. 14. Unternehmen müssen vor allem über die Ursachen der Krise, die rechtlichen Verhältnisse, die finanz- und leistungswirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie über die eingeleiteten und beabsichtigten Sanierungsmaßnahmen (Sanierungskonzept) informieren.Spahlinger in: Kübler/Prütting/Bork InsO § 220 Rn. 4. Insbesondere ist darzulegen, ob Betriebsänderungen (z.B. Filialschließungen) oder andere organisatorische bzw. personelle Maßnahmen (z.B. Massenentlassungen) vorgesehen sind.Bork Insolvenzrecht Rn. 374. Die Vermögensverhältnisse müssen vollständig und korrekt mitgeteilt werden.LG Wuppertal NZI 2016, 494 f.; AG Köln NZI 2019, 711 Rn. 16 ff. Natürliche Personen müssen zudem über den Stand der Restschuldbefreiung und über aktuelle und künftige Einkommensentwicklungen informieren.BGH NZI 2022, 743 Rn. 21.

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