Inhaltsverzeichnis
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Nach § 219 InsO besteht der Insolvenzplan aus einem darstellenden (§ 220 InsO) und gestaltenden Teil (§ 221 InsO). Zudem sind Plananlagen (§§ 229, 230 InsO) beizufügen.
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Nach § 219 InsO besteht der Insolvenzplan aus einem darstellenden (§ 220 InsO) und gestaltenden Teil (§ 221 InsO). Zudem sind Plananlagen (§§ 229, 230 InsO) beizufügen.
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