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Auch der Insolvenzverwalter ist eigeninitiativ zur Vorlage eines Insolvenzplans berechtigt.H.M., MüKoInsO/Eidenmüller InsO § 218 Rn. 26 f.; a.A. Andres/Leithaus/Andres InsO § 218 Rn. 3. Der Verwalter kann einen Insolvenzplan naturgemäß erst nach seiner Einsetzung, also im eröffneten Insolvenzverfahren vorlegen. Deadline ist der Schlusstermin (§ 218 Abs. 1 S. 3 InsO). Nach § 157 S. 2 InsO kann auch die Gläubigerversammlung den Verwalter zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans beauftragen. Die Planvorlage muss dann binnen angemessener Frist erfolgen (§ 218 Abs. 2 InsO).