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Insolvenzrecht - 1. Schuldner

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Insolvenzrecht

1. Schuldner

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Der Schuldner wird die Vorlage des Insolvenzplans regelmäßig mit dem Eröffnungsantrag (§ 13 InsO) verbinden, was § 218 Abs. 1 S. 2 InsO vorsieht. Damit signalisiert er dem Gericht, dass er das Insolvenzplanverfahren als strategischen Weg nutzen möchte, um sein Unternehmen zu sanieren.Vgl. MüKoInsO/Eidenmüller InsO § 218 Rn. 66. Im Regelfall wird der Schuldner parallel einen Antrag auf Eigenverwaltung stellen (§ 270f InsO). Bei großen Unternehmen ist ein Vorgespräch (§ 10a InsO) obligatorisch.

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Ist der Schuldner eine juristische Person (AG, GmbH), sind nur die Vertretungsorgane berechtigt, den Plan für den Schuldner vorzulegen.BeckOK InsR/Geiwitz/von Danckelmann InsO § 218 Rn. 4. Es gelten die gesellschaftsrechtlichen Vertretungsregelungen, so dass die Geschäftsführer der GmbH (§ 35 GmbHG) bzw. der Vorstand der AG (§ 78 AktG) das Recht zur Vorlage haben. Bei Gesamtvertretung muss der Plan von allen gemeinsam vorgelegt werden. Die Norm des § 15 Abs. 1 InsO, die für den Eröffnungsantrag selbst gilt und jeden Geschäftsführer berechtigt, allein für die GmbH zu handeln, gilt nicht analog.HK-InsO/Haas § 218 Rn. 7; Spahlinger in: Kübler/Prütting/Bork InsO § 218 Rn. 27. Besteht laut Satzung Einzelvertretungsbefugnis, ist ein gemeinsames Handeln nicht erforderlich.HK-InsO/Haas § 218 Rn. 7; Uhlenbruck/Lüer/Streit InsO § 218 Rn. 10; a.A. HambKomm-InsR/Thies/Lieder § 218 Rn. 4; wiederum a.A. Spahlinger in: Kübler/Prütting/Bork InsO § 218 Rn. 27. Die Gesellschafter bzw. Anteilseigner (so der Sprachgebrauch in den §§ 217 ff. InsO) haben kein eigenes Planvorlagerecht.

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