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Das Insolvenzplanverfahren ist kein eigenständiges Verfahren. Es wird im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens durchgeführt, setzt also einen Eröffnungsbeschluss (§ 27 InsO) voraus. Die Normen des Regelverfahrens werden durch die Normen des Insolvenzplanverfahrens nur punktuell ersetzt. Das Insolvenzplanverfahren hat beispielsweise eigene Abstimmungsmodalitäten. So muss der Insolvenzplan durch das Insolvenzgericht bestätigt werden (§ 248 InsO). Überhaupt nimmt das Gericht eine Schlüsselrolle ein; das Verfahren ist dem Richter vorbehalten (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 RpflG).
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Die Durchführung des Insolvenzplanverfahrens verläuft in mehreren Etappen. Meist geht die Initiative vom Schuldner aus. In diesem Fall gestaltet sich der Ablauf wie folgt: Der (zahlungsunfähige, überschuldete, drohend zahlungsunfähige) Schuldner reicht bei dem zuständigen Insolvenzgericht einen Eröffnungsantrag (§ 13 InsO) verbunden mit einem Insolvenzplan (§ 218 InsO) ein, der Vorschläge zur Sanierung des Unternehmens (§§ 219 ff. InsO) enthält. Ist der Eröffnungsantrag zulässig, folgt (ganz normal) das dreimonatige Eröffnungsverfahren. Das Gericht kann Sicherungsmaßnahmen (§§ 21 ff. InsO) anordnen. Liegt ein Eröffnungsgrund vor und sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, kommt es zum Eröffnungsbeschluss (§ 27 InsO). Ab diesem Zeitpunkt starten die eigentlichen Besonderheiten des Insolvenzplanverfahrens. Nach dem Eröffnungsbeschluss erfolgt eine Vorprüfung des Plans durch das Insolvenzgericht (§ 231 InsO). Ist der Plan mangelhaft, weist das Gericht den Plan zurück. Hat der Plan keine groben Fehler, wird er dem Gläubigerausschuss, dem Betriebsrat sowie dem Insolvenzverwalter zur Stellungnahme zugeleitet (§ 232 InsO). Danach wird der Insolvenzplan nebst Stellungnahmen in der Geschäftsstelle niedergelegt (§ 234 InsO). Sodann wird ein Erörterungs- und Abstimmungstermin anberaumt (§ 235 InsO); hier entscheiden die Beteiligten in Gruppen (§§ 244–246a InsO) über die Annahme des Plans. Anschließend muss das Gericht den Plan bestätigen (§ 248 InsO); in diesem Zusammenhang muss das Gericht (nochmals) prüfen, ob die wesentlichen Vorschriften zum Plan (Inhalt, Verfahren) eingehalten wurden. Bestätigt das Gericht den Plan, treten mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses die Wirkungen des Plans für und gegen alle Beteiligten ein (§§ 254 ff. InsO). Als Abschluss folgt die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 258 InsO). Der Schuldner kann unter seinem alten Rechtsträger das Unternehmen weiterführen.