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Die Rechtsnatur des Insolvenzplans ist streitig. Nach der Rechtsprechung ist er ein spezifisch insolvenzrechtliches Instrument, mit dem die Gläubiger die Befriedigung aus dem Schuldnervermögen abweichend vom Regelverfahren organisieren.BGH NZI 2015, 697 Rn. 26. Die Literatur vertritt mehrheitlich die Vertragstheorie,Näher Madaus NZI 2020, 545. wobei Einigkeit besteht, dass der Insolvenzplan, der durch Mehrheitsbeschluss angenommen werden kann, mangels Konsensprinzip kein Vertrag im herkömmlichen Sinn ist. Zudem bindet er auch Gläubiger, die sich nicht an der Abstimmung beteiligt (§ 254 Abs. 1 InsO), dem Plan widersprochen oder ihre Forderungen gar nicht angemeldet (§ 254b InsO) haben. Für die Auslegung des Insolvenzplans finden die §§ 133, 157 BGB Anwendung.BGH NZI 2021, 733 Rn. 12; NZI 2015, 697 Rn. 26; Madaus NZI 2020, 545, 547 f.