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Seit 1.1.2021 haben Unternehmen und Einzelunternehmer (nicht Verbraucher) die Wahl, statt eines Insolvenzplanverfahrens das vorinsolvenzliche Restrukturierungsverfahren nach §§ 2 ff. StaRUG in Anspruch nehmen. Das StaRUG-Verfahren greift aber nur im Fall drohender Zahlungsunfähigkeit. Beide Verfahren geben Unternehmen Werkzeuge für die Unternehmenssanierung zur Hand, die sich teils überschneiden, teils aber deutlich unterscheiden (Rn. 615).De Bruyn/Ehmke NZG 2021, 661.